Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung und Montage von Gerüsten der Firma Gerüstbau Röhrich
Allgemeines
1.1 Die Erstellung von Gerüsten und Ihre Vermietung erfolgen grundsätzlich zu unseren nachstehenden Bedingungen und den in der Ausschreibung enthaltenen technischen Erfordernissen. Darüber hinaus
gelten – wenn nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der VOB in der jeweils gültigen Fassung, die DIN 18451 ( Richtlinien für Vergabe und Abrechnung der Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen und der Unfallverhütungs-vorschriften als vereinbart. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen Ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
1.2 Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.
1.3 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutpflicht und die Verkehrs- sicherungspflicht für die Gerüste.
1.4 Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.
1.5 Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.
1.6 Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art sind Sache des Auftraggebers, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vor-leistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.
1.7 Bei erheblichen Schneeansammlungen auf dem Dach und dem Gerüst ist der Auftraggeber
verpflichtet diese zu räumen. Sollte er dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Gerüst gesperrt werden. Für Schäden, die durch ausgelöste Schneelawinen vom Dach verursacht werden, auch Drittschäden durch ausgerissenes Gerüst, haftet der Auftraggeber.
1.8 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein als die max. zu-lässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes, die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet.
2. Auftragserteilung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftrags-bestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.
2.2 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn ihr der Auftraggeber nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrem Eingang schriftlich widerspricht, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn. Dies gilt insbesondere bei mündlich bzw. fernmündlich erteilten Aufträgen. Der Auftraggeber erkennt in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser der Auftragsbestätigung beigefügten Vertragsbedingungen an, sofern er nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.
2.2 Unsere Angebot und die Auftragsannahme gehen, soweit nicht vom Besteller bei Anforderung des Angebotes besonders darauf hingewiesen wurde, davon aus, dass die Gerüststellung ohne erschwerende Umstände möglich ist. Folgende erschwerende Umstände werden beispielweise gesondert berechnet.
2.2.1 Nicht verfüllte und verdichtete Aufstellfläche. Nicht frei von Behinderung durch Sträucher und Pflanzen. Für Beschädigungen an diesen im Bereich der Aufstellflächen übernehmen wir keine Haftung.
2.2.2 Unzulängliche Zufahrts- und Parkmöglichkeiten für LKWs an der Montagestelle.
2.2.3 Bauseits geforderte unübliche Verankerung des Gerüstes, Einsetzen von Befestigungsdübel und
ähnliches.
2.2.4 Herstellung von Überbrückungen und Umbauten nach vertragsgemäßer Erstellung.
2.3 Eventuell erforderliche Genehmigungen für Gerüsterstellungen wie auf öffentlichen Gehwegen, Straßen oder Nachbargrundstücken und dgl. sind bauseits zu Lasten des Auftraggebers zu einzuholen.
Die anfallenden Gebühren sowie die dadurch entstehenden Mehrkosten / Absperrungen, Fußgänger-durchgänge, Beleuchtungsanlagen, Schilder, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
2.4 Zum Nachweis der Statik reicht die Übergabe der Zulassungsbescheinigung des Herstellers. Sollten für die Errichtung von Sonderkonstruktionen die statischen Nachweise gefordert werden, gehen die Kosten und eventuell anfallende Folgekosten in voller Höhe zu Lasten des Auftraggebers.
2.5 Die von uns montierten Gerüste stehen uns für Werbezwecke in vollem Umfang zu Verfügung.
3. Besondere Auftraggeberpflichten
3.1 Der Auftraggeber hat die Genehmigung für Arbeiten auf fremden Grundstücken oder Gebäuden sowie für den Zutritt zu Wohnungen vor der Gerüststellung einzuholen.
3.2 Der Auftraggeber hat uns im Rahmen seiner Obhutspflicht beschädigtes oder abhanden ge-kommenes Material oder Leihgeräte zu ersetzen.
4. Aufmaß und Abrechnung
Diese erfolgen nach der VOB DIN 18451. In der Auftragssumme sind, sofern nicht anders verlangt, regelmäßig die Kosten für Auf- und Abbau der Gerüste, An- und Abtransport des Gerüstmaterials sowie die Vorhaltung des Gerüstmaterials für vier Wochen enthalten . Bei längerer Vorhaltung der Gerüste, d.h. über vier Wochen hinaus, werden für jede weitere Woche 5 % des Rechnungsbetrages berechnet.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Es gilt § 16VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen oder Abrechnungen (§14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.
5.2 Bei Nutzungsbeginn der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen
70 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Aufbauarbeiten und 30 % nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials.
5.3 Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkung auf die Mietzeit hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt ohne, dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.
5.4 Wir sind grundsätzlich berechtigt Sicherheiten zu verlangen und noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Nach fruchtlosem Verstreichen der von uns
gesetzten Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6. Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen spätestens am 3. Werktag nach Gebrauchsüberlassung des Gerüstes schriftlich beim Auftraggeber gerügt werden. Versteckte Mängel sind sofort nach ihrer Entdeckung anzuzeigen.
7. Schadenersatz
Für Schäden, die beim Auf- oder Abbau oder sonstigen Gelegenheiten nachweislich von unseren Monteuren schuldhaft verursacht werden, haften wir im Rahmen der Leistungen unseres Haftpflicht-versicherers. Solche Schäden sind uns innerhalb von 3 Tagen schriftlich anzuzeigen.
8. Freigabe von Gerüsten zum Abbau
Die Freigabe zum Gerüstabbau hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche
Abmeldungen müssen vom Besteller unverzüglich bestätigt werden. Die Vorhaltezeit endet nach Eingang der schriftlichen Freigabe beim Auftragnehmer.
Stand: 28. Februar 2014